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§ 21 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 21 Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen
(1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,
- 2.
- IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,
- 3.
- Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und
- 4.
- Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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