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§ 21 - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 21 Technische Unterlagen
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. 2Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Elemente.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein.
Zitierungen von § 21 FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 FuAG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... vorzunehmen; 5. die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen; ...
§ 27 FuAG Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
... Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur ...
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