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§ 21 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 21 Registrierung
(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.
(2) 1Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder
- 2.
- der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis
(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag
- 1.
- zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und
- 2.
- sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.
(4) 1Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.
(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(6) 1Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. 2Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
Frühere Fassungen von § 21 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
aktuell vorher | 30.07.2010 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996 |
aktuell vorher | 24.03.2007 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
aktuell | vor 24.03.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 FuttMV Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer (vom 01.09.2016)
... nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 21 eine ...
§ 24 FuttMV Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung (vom 01.07.2017)
... Pflicht nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. ... von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder 2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht ... eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder 2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der Rücknahme oder ...
§ 25 FuttMV Bekanntmachung (vom 01.09.2016)
... Zulassung von Betrieben nach § 18, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 21 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die ...
§ 26 FuttMV Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (vom 01.07.2017)
... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert. (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § ...
§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 ... 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind." 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 Zulassungsbedürftige ... oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf ... nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer." 30. § 31c wird aufgehoben. 31. ... Pflichten nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. ... von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder 2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht ... eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder 2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der ... Zulassung von Betrieben nach § 29, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die ... März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert ... nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung ... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert. (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach ... „10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 ... 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,". kk) Die Nummer 12 wird gestrichen. ... geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu § 31 Abs. 1a)" durch den Klammerzusatz „(zu § 29 Abs. 2)" ersetzt. b) ...
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Artikel 1 FuttMÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... „11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 ... 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,". ii) Die bisherigen Nummern 5, 5a und 6 ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... „§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 27. § 31 wird § 21 ; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 21 " ersetzt. 30. § 32 wird § 24; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 wie ... Pflicht nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben ... von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder 2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte ... eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder 2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird." 31. § 33 ... und b) in Nummer 4 die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 21 " ersetzt. 32. § 33a wird § 26; er wird wie folgt ... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert." b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 30a" ... bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § ... Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen" gestrichen. 7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Kapitel ...
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