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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
- 1.
- gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
- 2.
- fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- einer schriftlichen Prüfung und
- 2.
- einer mündlichen Prüfung.
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