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§ 21 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. 2Sie haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden.
(2) 1Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3194 m.W.v. 18. August 2017
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Frühere Fassungen von § 21 GasNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GasNZV Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs (vom 18.08.2017)
... Erkenntnisse über Kapazitätsbedarf, der sich aus Zusammenlegungen von Marktgebieten nach § 21 ergibt, 9. vorliegende Erkenntnisse aus den gemeinschaftsweiten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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