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§ 21 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens



(1) 1Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste, noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb lediglich analog vorhandene geologische Daten anlässlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereitstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren nachzuholen und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich bereitzustellen. 2Satz 1 ist entsprechend für geologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden, auf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 verzichtet hat.

(2) 1Soweit die analogen Daten derart umfangreich und komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden. 2Die zugangsbegehrende Person ist über die Geltung der längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zugangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe für die Verlängerung der Frist anzugeben.



 

Zitierungen von § 21 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die ...