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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
§ 21 Studienplan
(1) 1Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird. 2Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen:
- 1.
- die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
- 2.
- die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden,
- 3.
- Vorgaben zu Inhalt, Art und Dauer der Leistungsnachweise und Prüfungen und
- 4.
- Art und Dauer der Teilabschnitte der Praktika.
(2) 1Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.
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