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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 21 Rahmenlehrplan
(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
- 1.
- die Regeldauer der Lehrgänge und
- 2.
- die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge.
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