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§ 21 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 21
§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- 1.
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und
- 2.
- die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Zitierungen von § 21 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HwO
... das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ...
§ 42l HwO (vom 01.08.2024)
... Prüfungsanforderungen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten ...
§ 42t HwO (vom 01.01.2020)
... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 ...
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... Angabe „§ 53 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Lehrlinge ... 4. Die §§ 21 bis 27a werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, ... das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ... 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend. § 42h Sofern die Umschulungsordnung ... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend. § 42p (1) Die Vermittlung von Grundlagen ... 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 22a Nr. 1" und die Angabe „§ 21 ... 21 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 22a Nr. 1" und die Angabe „§ 21 Abs. 3" durch die Angabe „§ 22b Abs. 1" ersetzt. b) Nummer 4 wird ... „31. Dezember 2003" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3" durch die Angabe „§ 22b Abs. 1" ersetzt. 32. § 122 ...
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... die Angabe „§§ 20 bis 22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung" durch die Angabe „§§ 27 bis 30 des ... die Angabe „§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §§ 21 - 24 Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit ... Wegfall der Wahlhandlung § 20 Neunter Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 - 22 Anlage: Muster des Wahlberechtigungsscheins Anlage D Art der ...
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