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§ 21 - Haushaltsgesetz 2018 (HG 2018 k.a.Abk.)
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126 (Nr. 26)
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe § 23; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe § 23; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
§ 21 Überhangpersonal
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
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Zitierungen von § 21 Haushaltsgesetz 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2018 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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