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§ 21 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen



(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.

(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.

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Zitierungen von § 21 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 HebG Wirksamkeit des Vertrages
... einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, ...