Das
Grundsteuergesetz vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums" durch die Wörter „im Hauptveranlagungszeitraum" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist."
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vorliegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums ein und liegen sie zu Beginn des Erhebungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag auf Antrag nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 neu veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, ist dies nach
§ 19 Absatz 2 anzuzeigen und ist der Steuermessbetrag nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach
§ 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 kann durch eine entsprechende Angabe in einer Erklärung nach
§ 228 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes erfolgen."
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuergegenstandes" die Wörter „, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann," eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der
Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind."
- 4.
- In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 3" durch die Angabe „§ 236 Absatz 2" ersetzt.
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323