§ 21 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung


§ 21 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit

1.
Tabak,

2.
Nikotin,

3.
Lebensmitteln,

4.
Futtermitteln oder

5.
sonstigen Zusätzen.

2Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.

(2) 1Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. 2Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen:

1.
Gewicht in Gramm,

2.
Erntedatum,

3.
Mindesthaltbarkeitsdatum,

4.
Sorte,

5.
durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,

6.
durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,

7.
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.

3Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.

(3) 1Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. 2Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf

1.
mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren,

2.
notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,

3.
Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,

4.
Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie

5.
weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass

1.
auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,

2.
auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind,

3.
auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und

4.
auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.

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Zitierungen von § 21 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis (vom 26.06.2024)
... 1. Extraktion von CBD, 2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist. (3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für ... die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der ...
§ 8 KCanG Suchtprävention (vom 26.06.2024)
... Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder ... nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 ... §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (3) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ... hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote ... §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den ... 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder 2. die Anbauflächen oder ...
§ 18 KCanG Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
... als Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder 6. das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist. (5) Vermehrungsmaterial ist ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2024)
...  21. entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert, 22. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt, 23. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, ... 22. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt, 23. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt, 24. ... Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt, 24. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt, 25. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 ... § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt, 25. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 26. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 27. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3 , die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207
Artikel 1 KCanGuaÄndG Änderung des Konsumcannabisgesetzes
... hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote ... §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den ... 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder 2. die Anbauflächen oder ...


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