§ 21 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 21 Multiprojektmanagement



(1) 1Das Multiprojektmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Entwicklungsprogramme und -projekte. 2Aufgaben des Multiprojektmanagements sind insbesondere:

1.
die programm- und projektübergreifende Koordination und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung der Projekte untereinander,

2.
die Erstellung und Fortschreibung eines programm- und projektübergreifenden Meilensteinplans, Netzplans und kritischen Pfades und

3.
die Überwachung der Meilensteine der Entwicklungsprogramme/-projekte.

(2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch durch ein Projektbüro unterstützt.



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