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§ 21 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

§ 21 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nicht bestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin



Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 16 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft Küche nach der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389), wenn

1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.
zusätzlich

a)
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,

b)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft" nach § 13 und

c)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 15

die Anforderungen nach § 16 der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I S. 389) erfüllen.

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