Tools:
Update via:
§ 21 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 21 Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank und, falls ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden ist, die dort zuständigen Behörden zu unterrichten, bevor sie Kreditdienstleistungen nach § 20 Absatz 1 auslagern.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Unterrichtung nach Absatz 1 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Anzeige
Zitierungen von § 21 KrZwMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrZwMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt, 15. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt, 15. entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 16. entgegen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_KrZwMG.htm