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§ 21 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 21 Plan-Ist-Kosten-Abgleich



(1) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss nach Abschluss eines Kalenderjahres (Kalkulationsperiode) die Differenz ermitteln zwischen

1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Entgelten erzielten Erlösen und

2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 Satz 3 genehmigten Kosten.

2Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz zu bringen. 3Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. 4Die Verzinsung nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. 5Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten Erlösen und den genehmigten Kosten. 6Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres ist annuitätisch über bis zu fünf der auf die jeweilige Kalkulationsperiode folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Kosten zu verteilen. 7Der Zeitraum, über den die Verteilung nach Satz 6 erfolgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber einer LNG-Anlage jeweils vor Beginn der erstmaligen Auflösung des Differenzbetrags schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und darf nicht länger sein als die voraussichtlich verbleibende Betriebsdauer der LNG-Anlage. 8Die Annuitäten sind gemäß Satz 4 zu verzinsen.

(2) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ermitteln und die Höhe dieser Kosten und deren Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3Die Bundesnetzagentur hat die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu prüfen und diese binnen sechs Monaten nach dem Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. 4Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung erteilt, darf der Betreiber der LNG-Anlage die von ihm ermittelten zu erwartenden Kosten für seine Entgeltbildung ansetzen. 5Abweichend von Satz 1 genügt es für die zu erwartenden Kosten für die Kalenderjahre 2022 und 2023, wenn diese Kosten spätestens mit dem Antrag nach § 23a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt werden. 6Für Kalenderjahre ab 2024 kann die Bundesnetzagentur einen späteren Übermittlungszeitpunkt anerkennen, wenn die Prüfung voraussichtlich weniger als sechs Monate in Anspruch nehmen wird. 7Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 8Die Bundesnetzagentur kann die geltend gemachten Kosten unter Anwendung eines pauschalen Abschlags genehmigen, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

(3) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten zu ermitteln und die Höhe dieser Kosten und deren Kalkulationsgrundlage an die Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2Die Kalkulationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann. 3Die Bundesnetzagentur hat die für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu prüfen und diese binnen 18 Monaten nach dem Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. 4Sie ist dabei an ihre Prüfungsfeststellungen in der Genehmigung der Plankosten nach Absatz 2 Satz 3 für das betreffende Kalenderjahr nicht gebunden. 5Wird keine Genehmigung erteilt, darf der Betreiber der LNG-Anlage die Kosten bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Absatz 1 ansetzen. 6Wird die Kalkulationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. 7Die Bundesnetzagentur kann die geltend gemachten Kosten unter Anwendung eines pauschalen Abschlags genehmigen, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wurden.



 

Zitierungen von § 21 LNGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LNGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu erwartenden ... zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren nach der in § 21 Absatz 1 beschriebenen Methodik zu ermitteln. Der bei Anwendung des Entgeltsystems ...
§ 22 LNGV Dokumentation
... 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und 4. die nach § 21 errechneten ...