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§ 21 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn
- 1.
- die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder
- 2.
- ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.
(2) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass
- 1.
- die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder
- 2.
- der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.
(3) 1Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. 2Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.
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Zitierungen von § 21 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1 , für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die ... Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist: 1. die ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des ...
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