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§ 21 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste



(1) Das Ausbilderzertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn

1.
die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde oder

2.
ein erheblicher Verstoß gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Ausbilders nach § 33 Absatz 1 vorliegt.

(2) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann den Ausbilder für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten suspendieren oder das Ausbilderzertifikat widerrufen, wenn sie feststellt, dass

1.
die Schulung durch einen Ausbilder nach Nummer 11.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen bei den geschulten Personen führt oder

2.
der Nachweis über die erforderlichen Fortbildungen nicht vorgelegt wird.

2Für die Dauer der Suspendierung ist es dem Ausbilder untersagt, Schulungen und Fortbildungen durchzuführen. 3Die Suspendierung wird von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgehoben, wenn nachgewiesen ist, dass der Ausbilder eine von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde aufgegebene Fortbildung absolviert hat oder die zuständige Luftsicherheitsbehörde feststellt, dass der bei dem Ausbilder festgestellte Mangel im Sinne von Satz 1 behoben wurde. 4Kann der Ausbilder die bei ihm nach Satz 1 festgestellten Mängel während der Suspendierung nicht beheben, ist das Ausbilderzertifikat zu widerrufen.

(3) 1Bei einem Widerruf des Ausbilderzertifikats nach Absatz 1 ist der Ausbilder von der Ausbilderliste zu streichen. 2Im Falle einer Suspendierung des Ausbilders nach Absatz 2 ist hierüber ein Hinweis in die Ausbilderliste aufzunehmen.

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Zitierungen von § 21 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1 , für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die ... Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist: 1. die ...
§ 28 LuftSiSchulV Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
... Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des ...