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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 21 Dauer und Gliederung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten,
- 2.
- die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie
- 3.
- den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten.
(3) 1Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen. 2Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
Zitierungen von § 21 MBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 MBPolVDVDV Übergangsvorschriften
... der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und ... 31. August 2017 und vor dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach ...
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