Ordnungswidrig im Sinn des
§ 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.
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Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151