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§ 21 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 21 Information über das Verhandlungsergebnis



1Die Leitung informiert die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 20 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. 2Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.



 

Zitierungen von § 21 MgFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die ...