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§ 21 - Mietspiegelverordnung (MsV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779 (Nr. 76)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 21 Veröffentlichung
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der qualifizierte Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. 2Für ihre Abgabe in gedruckter Form können angemessene Entgelte verlangt werden.
(2) Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels soll binnen einer Frist von neun Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, erfolgen.
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Zitierungen von § 21 MsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MsV Allgemeine Anforderungen
... (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen ...
§ 22 MsV Anpassung mittels Index
... die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, so gelten die §§ 20 und 21 ...
§ 23 MsV Anpassung mittels Stichprobe
... Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden. (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der ...
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