- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
- a)
- eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen vornimmt,
- b)
- die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder
- c)
- nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage zur Verfügung gestellt werden kann,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder
- b)
- Artikel 16 Absatz 3
zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes unterrichtet oder
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.