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§ 21 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 21 Verwahrungsverzeichnis
1Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. 2Nicht eingetragen werden müssen
- 1.
- Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
- 2.
- Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
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