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§ 21 - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 21 Berechtigungen für Diensteanbieter



(1) 1Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. 2Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. 3Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.

(2) 1Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt. 2Die antragstellende Person muss die Daten nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben. 3Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn

1.
der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nachweist,

2.
der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,

3.
der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Datenschutzes versichert und

4.
der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.

(3) 1Die Berechtigung ist zu befristen. 2Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. 3Die Berechtigung darf nur von dem im Berechtigungszertifikat angegebenen Diensteanbieter verwendet werden. 4Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.

(4) 1Die Berechtigung ist zurückzunehmen, wenn der Diensteanbieter diese durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2Sie ist zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht im gleichen Umfang hätte erteilt werden dürfen. 3Die Berechtigung soll zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die für den Diensteanbieter zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rücknahme oder den Widerruf verlangt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Diensteanbieter die auf Grund der Nutzung des Berechtigungszertifikates erhaltenen personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise verarbeitet oder nutzt.

(5) 1Mit Bekanntgabe der Rücknahme oder des Widerrufs der Berechtigung darf der Diensteanbieter vorhandene Berechtigungszertifikate nicht mehr verwenden. 2Dies gilt nicht, solange und soweit die sofortige Vollziehung (§ 30) ausgesetzt worden ist.

(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate unverzüglich mitzuteilen.

(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen.

(8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen.





 

Frühere Fassungen von § 21 PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 9 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PAuswG Sachliche Zuständigkeit (vom 01.09.2021)
...  (4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. ... und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3 ...
§ 21a PAuswG Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter (vom 15.07.2017)
... eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür ...
§ 21b PAuswG Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter (vom 01.09.2021)
... nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt. Im Übrigen gilt § 21  ...
§ 30 PAuswG Sofortige Vollziehung (vom 30.06.2015)
... eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises ...
§ 32 PAuswG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt, 2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a ... 1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt, 2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht ... Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht, 3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine ... 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet, 4. entgegen § 21 Absatz 6 , auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. *) entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 ein Berechtigungszertifikat verwendet. 5. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21 , 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6  ...

eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
§ 15 eIDKG Berechtigungen für Diensteanbieter
...  (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes  ...
§ 16 eIDKG Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
... eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür ...

Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1477; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 3 PAuswGebV Gebühren für Berechtigungen
... zu erheben: 1. 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes, 2. 80 Euro für die Versagung einer ...

Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 28 PAuswV Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter (vom 25.05.2018)
... Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des ... ist, welche Funktion a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes der elektronische Identitätsnachweis oder b) im Falle eines Antrages auf ...
§ 29 PAuswV Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern (vom 25.05.2018)
... Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die Datensicherheit nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit der oder dem ... erfüllt, 4. der Identifizierungsdiensteanbieter nicht die Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 7 PAuswGuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am 1. Mai 2010 in ...

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21 , 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten ...

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 154a G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 eIDKGEG Änderung des Personalausweisgesetzes
... anhand von Testausweisen." 2. In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ § 21 Abs. 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 4" ersetzt. 3. § 10 ... In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5" durch die Angabe „ § 21 Absatz 4" ersetzt. 3. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 9 EVerwFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... die Wörter „und der Sperrsumme" eingefügt. 7. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. eine ...

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter". d) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Erteilung und Aufhebung von" gestrichen. e) Nach ... Wörter „Erteilung und Aufhebung von" gestrichen. e) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 21a Vor-Ort-Berechtigung ... zu überprüfen. Eine Speicherung der Daten ist unzulässig." 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... führt ein Register über die erteilten Berechtigungen." 13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt: „§ 21a ... Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend. § 21b Berechtigung für ... nach der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 7 erfüllt. Im Übrigen gilt § 21 entsprechend." 14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:  ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,". bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt ... Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst: „2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht ... Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst: „3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine ... Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst: „4. entgegen § 21 Absatz 6 , auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, ... die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21 , 21a und 21b ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21 , 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... und sonstige Diensteanbieter (1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des ... ist, welche Funktion a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes der elektronische Identitätsnachweis oder b) im Falle eines Antrages auf ... Maßnahmen und die weiteren Anforderungen an die Datensicherheit nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Benehmen mit der oder dem ... erfüllt oder 4. der Identifizierungsdiensteanbieter nicht die Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes erfüllt." 12. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 2 2. BMGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Berechtigungen; elektronische Signaturen". b) Vor der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Hoheitliche ... Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen". 8. Vor § 21 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Hoheitliche ...