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§ 21 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 21 Art und Zweck, Umfang



(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen

1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,

2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und

3.
die Ausbildungsvergütungen.



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Frühere Fassungen von § 21 PflAFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 PflAFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst: 1. Art des Trägers der ... 3. Art der durchgeführten Pflegeausbildung. (2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst: 1. für jede in der ... g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5, (3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... die Wörter „nach § 8 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „beruflichen ...