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§ 21 - Postgesetz (PostG)

§ 21 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen



(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.

(2) 1Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind. 2Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.



 

Zitierungen von § 21 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 PostG Beschlusskammerentscheidungen
... In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 ...
§ 112 PostG Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
... 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden. (5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2021)
... PostG   1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500 1.2 Festlegung von ... der Ent- gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 9.000 bis 185.500 1.3 Erteilung ... 1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 1.000 bis 7.000 1.4 Erteilung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... PostG   1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500 1.2 Festlegung von ... Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 9.000 bis 185.500  ... 1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 1.000 bis 7.000 1.4 ...