(1)
1Wenn die Voraussetzungen des
§ 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des
§ 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben, und
- 2.
- Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen.
3Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt
§ 6 Absatz 1 entsprechend.
(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".
(3)
§ 18 gilt entsprechend.
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Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418