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§ 21 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel



(1) 1Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben, und

2.
Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.

2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen. 3Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".

(3) § 18 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 21 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
...  2. in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen. (3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Artikel 1 SLVuaÄndV Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... „zwei Jahren" durch die Wörter „einem Jahr" ersetzt. 8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 1" gestrichen. 9. § 45 ...