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§ 21 - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen



(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach

1.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,

2.
§ 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder

4.
§ 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht. 3Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen den öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. 4Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister an oder verlangen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister jederzeit anfordern. 5Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an. 6Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.

(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.





 

Frühere Fassungen von § 21 SchwarzArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2739
aktuell vorher 01.04.2017Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258
aktuell vorher 10.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
vom 06.03.2017 BGBl. I S. 399
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 4a Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 14.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SchwarzArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (vom 01.01.2023)
... § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 150a GewO Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber (vom 19.07.2024)
... Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes , § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes § 5 Absatz 1 oder 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959
Artikel 2 LkSGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „ § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes " die Wörter „und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli ...

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 4 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b" ersetzt. 3. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1b" durch die Angabe „1c, 1d, 1f" ...

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739, BGBl. 2022 I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 WRegGEG Folgeänderungen
...  § 21 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 ...

Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 399
Artikel 1 SchwarzArbBStG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
...  c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist." 14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 11 MiLoGEG Änderung der Gewerbeordnung
... gestrichen. 2. In Nummer 4 werden nach Wörtern „§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Wörter „§ 21 Absatz 1 ...

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. § 125 ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4a MEG II Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
...  21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt ...