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§ 21 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn
- 1.
- sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
- 2.
- sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
- 3.
- die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.
(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.
(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.
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Zitierungen von § 21 SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SchwbAV Leistungsarten (vom 01.01.2018)
... 20), c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz ( § 21 ), d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung ...
§ 25 SchwbAV Hilfen in besonderen Lebenslagen
... Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und ...
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