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§ 21 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 21 Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen



(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes und kaltes Trinkwasser vorhanden sein.

(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müssen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Ausnahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1.
die Räume müssen über eine Ablufteinrichtung ins Freie verfügen,

2.
die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein, feuchtigkeitsfest sein und mit einem angemessenen Abfluss versehen sein,

3.
in Toiletten müssen vorhanden sein:

a)
ein Handwaschbecken sowie

b)
eine hygienisch einwandfreie Vorrichtung zum Händetrocknen;

jede Toilette muss mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Wasserspülung oder einer anderen Spülung wie einer Luftspülung versehen und einzeln bedienbar sein; die Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein; Handtücher, Seife und Toilettenpapier hat der Reeder allen Besatzungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen,

4.
befinden sich im gleichen Raum mehrere Toiletten, so müssen sie zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer durch Wände ausreichend voneinander abgeschirmt sein,

5.
die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt werden können und dass auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer sichergestellt ist; die Abflussrohre dürfen nicht entlang der Decke von Messen, Schlaf- und Vorratsräumen sowie Küchen und Pantries verlaufen; sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden.

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