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§ 21 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 21 Fortbildungsverpflichtung



(1) 1Jede Seelotsin und jeder Seelotse ist verpflichtet, die für die Seelots- und Ausbildungstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen. 2Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen auf bemannten Schiffsmodellen oder an Schiffsführungssimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 8. 3Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.

(2) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren.

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Zitierungen von § 21 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 SeeLAuFV (zu § 21) Fortbildungsrahmenplan