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§ 21 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 21 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Auftraggeber informieren die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
- 1.
- Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 39 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
- 2.
- Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 30 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) 1In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. 2Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) 1Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern. 2Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 m.W.v. 24. August 2023
Frühere Fassungen von § 21 SektVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 SektVO Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms (vom 24.08.2023)
... ergebenden Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21 , 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 2 VgRFoAV Änderung der Sektorenverordnung
... über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend." 5. In § 21 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: „1. Wird die Gültigkeitsdauer ... ergebenden Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21 , 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
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