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§ 21 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)
§ 21 Nachweis der Ausbildereignung
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Zitierungen von § 21 StrBetrManBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrBetrManBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StrBetrManBAProFV Zeugnisse
... Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 ist im Zeugnis einzutragen. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht ...
Anlage 2 StrBetrManBAProFV (zu § 19) Zeugnisinhalte
... - Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen ...
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