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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 21 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 21 Ehrenamt
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.
Zitierungen von § 21 UBSKMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 UBSKMG Berufung; Amtszeit
... Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_UBSKMG.htm