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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 21 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 21 Ehrenamt



1Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.



 

Zitierungen von § 21 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 UBSKMG Berufung; Amtszeit
... Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten ...