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§ 21 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 21 Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
(1) 1Die klageberechtigte Stelle kann während des Umsetzungsverfahrens die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher ausreicht.
(2) 1Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher aus, so ist der Unternehmer zur Zahlung eines weiteren kollektiven Gesamtbetrags zu verurteilen, der der Erhöhung entspricht. 2§ 19 gilt entsprechend. 3Das Umsetzungsverfahren ruht während des Erhöhungsverfahrens.
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