1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter.
3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.