§ 21 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 21 Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033



1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. 3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.



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