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§ 21a - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. 2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
- 1.
- die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
- 2.
- die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
- 3.
- für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
(4) 1Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) 1Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. 2Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
- 1.
- nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
- 2.
- 1abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. 2Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
(7) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) 1Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. 2Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1962 m.W.v. 11. April 2007
Frühere Fassungen von § 21a ArbZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.04.2007 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962 |
aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962 |
aktuell | vor 01.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a ArbZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a ArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (vom 01.09.2006)
... die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten ...
§ 16 ArbZG Aushang und Arbeitszeitnachweise (vom 01.09.2006)
... und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. ...
§ 17 ArbZG Aufsichtsbehörde (vom 01.01.2021)
... oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar ...
§ 22 ArbZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der ... oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, 9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 4 FPersG Aufsicht (vom 09.03.2023)
... soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes , § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des ...
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 1 FPersV Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (vom 18.08.2017)
... soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes , § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des ...
§ 2 FPersV Digitaler Fahrtenschreiber (vom 18.08.2017)
... soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes , § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung, § 28f Abs. 1 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 5 PersBefördRÄndG Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7" durch die Angabe „, §§ 7 und 21a Abs. 4" ersetzt. 3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die ... jeweils die Angabe „und des § 12" durch die Angabe „, §§ 12 und 21a Abs. 6" ersetzt. 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: ... §§ 12 und 21a Abs. 6" ersetzt. 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Beschäftigung im Straßentransport ... 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Beschäftigung im Straßentransport (1) Für die Beschäftigung von ... 3 oder § 6 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. ... b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2" die Angabe „oder § 21a Abs. 7" eingefügt. ...
Artikel 6 PersBefördRÄndG Weitere Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 52 BEG IV Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der ... soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der ...
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