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§ 21a - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter



1Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. 2§ 21 gilt hierfür entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 21a PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21a PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 PAuswG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2024)
... 1 Satz 1 Daten anfragt, 2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht, 3. entgegen § 21 ... 3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet, ... verwendet, 4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a , 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit ...

Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 28 PAuswV Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter (vom 25.05.2018)
... Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Angaben, die zur Feststellung der Identität ... oder b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung oder der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter § 21b Berechtigung ... über die erteilten Berechtigungen." 13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt: „§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für ... Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt: „ § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter Um Ausweisdaten nach § 18a ... folgt gefasst: „2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,". cc) Die ... entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat ... und wie folgt gefasst: „4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a Satz 1 Daten ausliest oder 6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte ... Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21, 21a und 21b ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a , 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Absatz 2 des Personalausweisgesetzes oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. Angaben, die zur Feststellung der Identität ... oder b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung oder der ...