§ 21a Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften
(1)
1Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß
§ 176 Absatz 1 des Fünften Buches als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches versicherungspflichtig wären.
2Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt.
(2)
1Die in
§ 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaften haben bei ihren Mitgliedern unverzüglich abzufragen, ob sie in der sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind.
2Die Mitglieder einer Solidargemeinschaft sind verpflichtet, der Solidargemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach der Abfrage das Vorliegen eines Pflegeversicherungsschutzes nachzuweisen oder mitzuteilen, dass kein Versicherungsschutz besteht.
3Wird kein Pflegeversicherungsschutz innerhalb der Frist nach Satz 2 nachgewiesen, hat die Solidargemeinschaft das Mitglied unverzüglich aufzufordern, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern und einen Nachweis darüber innerhalb von sechs Wochen vorzulegen.
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interne Verweise§ 26 SGB XI Weiterversicherung (vom 09.06.2021) ... Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate ...
§ 49 SGB XI Mitgliedschaft (vom 09.06.2021) ... Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die ... oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. ...
§ 59 SGB XI Beitragstragung bei anderen Mitgliedern (vom 01.01.2025) ... versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDigitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 5 DVPMG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ... a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 21a Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von ... in der Informationstechnik zu treffen." 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Versicherungspflicht in der sozialen ... 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „ § 21a Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von ... Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt." 6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ... „§ 20 oder § 21" durch die Wörter „§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1" ersetzt. 7. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „§§ 20 ... Angabe „§§ 20 oder 21" durch die Wörter „§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1" ersetzt. 8. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig sind" eingefügt. 13. In § 49 Absatz 1 Satz 1 und ... 20 oder des § 21" jeweils durch die Wörter „§ 20, des § 21 oder des § 21a " ersetzt. 14. In § 53c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ ... In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Zeit" die Wörter „sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften" eingefügt. 16. Nach § ...
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
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