§ 21b Beiträge
(1)
1Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Erkundung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach
§ 9a Abs. 3 werden von demjenigen, dem sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radioaktiver Abfälle nach
§ 9a Abs. 1 Satz 1 bietet, Beiträge erhoben.
2Der notwendige Aufwand umfaßt auch den Wert der aus dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den
§§ 6,
7 oder
9 oder nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist.
(3) 1Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlaß und Erstattung von Beiträgen und von Vorausleistungen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden. 2Dabei können die Beitragsberechtigten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. 3Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Aufwand nach Absatz 1 decken. 4Die Beiträge müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt. 5Vorausleistungen auf Beiträge sind mit angemessener Verzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelten Beiträge übersteigen.
(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorausleistungen, soweit sie zur Deckung entstandener Aufwendungen erhoben worden sind, werden nicht erstattet, wenn eine Anlage des Bundes nach
§ 9a Abs. 3 endgültig nicht errichtet oder betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vorausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1 Satz 1 nicht wahrnimmt.
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interne Verweise§ 9a AtG Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (vom 27.06.2020) ... Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung ... wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach ...
§ 21c AtG Öffentlich-rechtlicher Vertrag (vom 01.01.2020) ... Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter ... können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen ...
§ 54 AtG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 31.12.2018) ... auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die Bundesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Zitat in folgenden NormenEndlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Nachhaftungsgesetz
Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
§ 1 EntsorgNHaftpG Nachhaftung (vom 16.06.2017) ... Atomgesetzes entstehen, insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes , der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Teil 4 des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 28 StandAG Umlage (vom 01.01.2020) ... 2 bis 4 und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung. (2) ...
§ 37 StandAG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021) ... die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 2 UAGuaÄndG Änderung des Atomgesetzes ... in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart" eingefügt. 2. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt: „§ 21c ... Vertrag Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter ... können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden." ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes ... Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt. Die Entschädigung wird gewährt für den durch die Enteignung ... Vermögensnachteile, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b bleibt unberührt." 4. § 12b wird wie folgt geändert: a) ...
Zitate in aufgehobenen TitelnStandortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016) ... 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28 anteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung. ...
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