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§ 21b - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel



(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

1.
der Marktprämie nach § 20,

2.
der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,

3.
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder

4.
der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 3Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. 4Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 2Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

1.
jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

2.
Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern

a)
diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,

b)
der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und

c)
kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.

(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.





 

Frühere Fassungen von § 21b EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21b EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EEG 2023 Abnahme, Übertragung und Verteilung (vom 16.05.2024)
... Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und ...
§ 21c EEG 2023 Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel (vom 16.05.2024)
... Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. ... der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine ... müssen die Anlagenbetreiber auch angeben: 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 , in die gewechselt wird, 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den ... bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird. ...
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 16.05.2024)
... in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in ... 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und ... die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben, 9a. nach der ...
§ 72 EEG 2023 Netzbetreiber (vom 01.01.2023)
... 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 , 2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach ...
§ 80 EEG 2023 Doppelvermarktungsverbot (vom 01.01.2017)
... oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden. ... Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in ... Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen ... bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 82 EEG 2023 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
... gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 16.05.2024)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... 2. (aufgehoben) 3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, 4. abweichend von § ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 88d EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden ...
§ 88e EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 88f EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 31.10.2024)
... entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 , § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese ... (7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2, die §§ 21b , 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 sind auch ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 16.05.2024)
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 47g GWB Festlegungsbereiche (vom 29.12.2023)
... Mengen nach Anlagentyp und 2. die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Veräußerungsform entfallenden Mengen. (7) Die ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ... entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt ...

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 41 HkRNDV Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
...  3. die Form der Veräußerung des in der Anlage produzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , 4. die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene ... Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt" gestrichen. 14. § 21b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 4 ... in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in ... 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und ... die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben, 10. entgegen der ... 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 , 2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... sind. (7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, die §§ 21b , 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... abweichen, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird, und 3. ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt nicht anzuwenden, ... legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor." 16. § 21b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung ... anzuwenden. (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b , § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9 ... gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat. (6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und ... § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b , 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen." 15. § 21b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine ... entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 , § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 21 Einspeisevergütung § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21b " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38" ... 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt. § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel (1) Anlagenbetreiber ... Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen ... die Anlagenbetreiber auch angeben: 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird, 2. bei einem Wechsel in eine ... prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen ... Meldung nach § 71 noch nicht erfolgt ist, 3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 verstoßen, 4. wenn Betreiber von ... des dritten Kalendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalenderjahr des ... Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben, 3. solange ... 1 geltend machen, verlieren, solange sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen § 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § ... Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1, c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den ... 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21b " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) ... 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt ... ersetzt: „3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, 4. abweichend von ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 54, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des ... der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ... die Buchstaben a bis k vorzulegen sind, 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte ... Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen, 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist." 6. § 21b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... besteht frühestens 1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c erstmals der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ... gefasst: „§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b , § 21c Absatz 1 Satz 3, § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen ... anzuwenden. Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. In der völkerrechtlichen ...

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 22 HkRNDV Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber (vom 01.01.2017)
... beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. Auch ...