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§ 21b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
(1) 1Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. 2Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände" gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. 3Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handelsgesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.
(2) 1Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. 2Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 21b EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 02.09.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
aktuell vorher | 09.09.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb vom 29.08.2008 BGBl. I S. 1790 |
aktuell | vor 09.09.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21b EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 EnWG Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas (vom 22.05.2022)
... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und ...
§ 28a EnWG Neue Infrastrukturen (vom 27.07.2021)
... Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn 1. durch die Investition der Wettbewerb bei ...
§ 28b EnWG Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat (vom 12.12.2019)
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023)
... Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 16.05.2024)
... 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen. (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)Artikel 1 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Sonstige
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und NiederdruckV. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und GasbereichV. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des BergrechtsV. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Zitat in folgenden Normen
LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 1 LNGV Anwendungsbereich
... soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Wort „und" ersetzt. 21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21b Abs. 4" durch die Angabe „§ 21i" ersetzt. 22. In § 31 Absatz ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002
Artikel 1 EnWGEGBAnpG
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst: „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische ... geändert: a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst: „ § 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der ... Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen." 14a. § 21b wird wie folgt gefasst: „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische ... Satzes 1 verlangen." 14a. § 21b wird wie folgt gefasst: „ § 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der ... 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen. (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Für den ... erfolgen. Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren ... Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer ...
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 3 MsbGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 21g (weggefallen) § 21h (weggefallen) § 21i (weggefallen) § 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von ... § 28a Neue Infrastrukturen". 2. Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben. 3. § 14a wird wie folgt geändert: a) Die ... ersetzt. 5. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i " gestrichen. 6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „, der §§ 21i und" durch die Angabe „und §" ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird ...
Artikel 15 MsbGEG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." 9. § 8 wird ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Nutzung personenbezogener Daten § 21h Informationspflichten § 21i Rechtsverordnungen". j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: ... Geheiß des Netzbetreibers erfolgen; Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 9." 14. Nach § 15 wird folgender § 15a ... § 6a Absatz 1 gilt entsprechend. (3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass solange und soweit eine Messstelle nicht mit einem ... darf nicht eingeschränkt werden. Näheres kann in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1 geregelt werden." 21. Nach § 21b wird folgender § 21c ... und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet. (3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem ... vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist; Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8. (4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines ... an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben." 23. Nach § 21d wird folgender § 21e ... eingesetzt werden, die 1. den Anforderungen von Schutzprofilen nach der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie 2. besonderen Anforderungen an die ... Anforderungen an die Gewährleistung von Interoperabilität nach der nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden Rechtsverordnung genügen. (3) Die an der ... jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Näheres wird in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt. (4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden, bei ... werden. Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12. (5) Messsysteme, die den Anforderungen eines speziellen ... Gefahren verbunden. Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden." 24. Nach § 21e wird folgender § 21f ... in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 sowie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer ... nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 sowie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt werden können. (2) Bestandsgeräte, die ... Gefahren verbunden. Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden." 25. Nach § 21f wird folgender § 21g ... Aufwand erfordert. (6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln. Diese hat insbesondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener ... Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend." 27. Nach § 21h wird folgender § 21i eingefügt: „§ 21i Rechtsverordnungen (1) Die ... 27. Nach § 21h wird folgender § 21i eingefügt: „§ 21i Rechtsverordnungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ... aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden vor der Angabe „§§ 20 bis 28" die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie" eingefügt. ... 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i und 24 Satz 1 Nummer 3; 7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, ... 8 bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. ...
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790
Artikel 1 WettbMesswSGG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,". 3. § 21b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Einbau, der ... In § 29 Abs. 1 wird nach der Angabe § 21a Abs. 6" die Angabe , § 21b Abs. 4" eingefügt. 5. In § 35 Abs. 1 Nr. 12 werden nach der Angabe ...
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
... b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen," die Wörter „wobei die Entgelte für den Zugang zu ...
Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten." 3. ... vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten." 4. ... oder Messung durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, oder Maßnahmen nach § 21b Abs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 18b der Stromnetzzugangsverordnung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 7 EEG Ausführung und Nutzung des Anschlusses (vom 01.01.2012)
... zu lassen. Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des ...
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Eingangsformel GasNZV
... verordnen auf Grund - des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz ... mit Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 3a und 3b sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 ...
§ 5 GasNZV Hilfsdienste
... des Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten; 5. ...
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 8 KWKG Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms (vom 19.07.2012)
... Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Für den ... Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von ...
Messzugangsverordnung (MessZV)
Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
§ 2 MessZV Vertragliche Grundlagen
... und der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und ...
§ 4 MessZV Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber oder Messdienstleister (vom 10.05.2012)
... soweit Vertragsgegenstand, 3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, 4. Verpflichtung der Parteien zur ...
§ 5 MessZV Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters
... gegenüber dem Netzbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu ...
§ 13 MessZV Festlegungen der Bundesnetzagentur
... und die Messung durch einen Dritten oder der Mindestanforderungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung der ...
§ 14 MessZV Übergangsregelungen
... Diese Verordnung gilt nicht für Verträge nach § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die bis zum 9. September 2008 geschlossen worden sind. ...
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