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§ 224 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
- 1.
- den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
- 2.
- die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1,
- 3.
- die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
- 4.
- die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 20. September 2013
Frühere Fassungen von § 224 BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 224 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 224 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 221 BauGB Allgemeine Verfahrensvorschriften
... geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist ...
Zitat in folgenden Normen
Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 9e AtG Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (vom 27.12.2010)
... Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse nach § 116 des ...
Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 SüdumfStG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs ...
Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
G. v. 02.03.1994 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 470 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 BABWismarG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs ...
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 VerkPBG Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
... Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend, soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
... nach abgelehntem Vertragsangebot". b) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei ... b) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: „§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung". c) ... den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2" ersetzt. 32. § 224 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung". b) ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse nach § 116 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 13 RpflAnpG Baulandsachen
... und Senaten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches Anwendung. (4) Die Kammern für Baulandsachen des ...
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