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§ 225
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§ 225 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994
BGBl. I S. 3210
, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2
Recht der Kapitalgesellschaften
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 236 Vorschriften zitiert
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§ 224
←
→
§ 225a
§ 225 Prüfung des Abfindungsangebots
§ 225 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Im Falle des §
217
Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach §
208
in Verbindung mit §
30
Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen.
2
Die Kosten trägt die Gesellschaft.
§ 224
←
→
§ 225a
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Zitierungen von
§ 225 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 225 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 225c UmwG Anzuwendende Vorschriften
... Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis
225
entsprechend ...
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