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§ 226 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1085 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 226 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1085 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
aktuell | vor 01.09.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 226 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 226 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 227 FamFG Sonstige Abänderungen (vom 01.09.2009)
... eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen (vom 14.12.2016)
... gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
§ 52 VersAusglG Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
... Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
Artikel 2 VersAusglRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. 3. In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 2 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst: „§ 221 Erörterung, Aussetzung ... Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § ... auf die Beschlussformel Bezug genommen werden." 5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst: „§ 219 Beteiligte Zu ... muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (1) ... eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. ...
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
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