§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) 1Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
(2)
1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte.
2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
3Ein Beitragsbescheid ist abweichend von
§ 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
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interne Verweise§ 247 SGB V Beitragssatz aus der Rente (vom 01.01.2019) ... für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die ... folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 250 SGB V Tragung der Beiträge durch das Mitglied (vom 01.01.2015) ... nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 *) zu tragenden Beiträge allein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte ...
§ 255 SGB V Beitragszahlung aus der Rente (vom 09.06.2021) ... Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente ... Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen (vom 01.01.2025) ... Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b ...
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 39 KVLG 1989 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer (vom 01.10.2022) ... 1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, 2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches ... von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich ...
§ 45 KVLG 1989 Beitragsberechnung für Altenteiler (vom 01.01.2022) ... in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches ...
§ 48 KVLG 1989 Tragung der Beiträge durch Dritte (vom 01.01.2025) ... Beiträge. (3) Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden ... jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein. (4) Der Bund trägt die Beiträge für ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 4 EUSozSichAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... strukturierten Dokument genannt ist." 7. § 228 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 ... „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ... angefügt: „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein." 11. In § 250 Absatz 3 werden die ... „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den ... 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ihrer Rente" die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 13. In § 291a ...
Artikel 9 EUSozSichAnpG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ... der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die ... Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „Renten nach § ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. Dem § 48 Absatz 3 wird ... Satz angefügt: „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein." ... 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ihrer Rente" die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ...
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 7 GKV-VEG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ... von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich ... 1 wird wie folgt gefasst: „Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
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