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§ 229 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 229 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 19. April 2007 BGBl. I S. 542 m.W.v. 25. April 2007
Frühere Fassungen von § 229 UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 229 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 229 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 251 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber (vom 01.09.2009)
... oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) ...
§ 274 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
... der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 , 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ...
§ 283 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung (vom 01.09.2009)
... der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ...
§ 292 UmwG Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung (vom 01.09.2009)
... der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 5 GenTraG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229 , 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231" durch die Wörter „§ 230 Absatz 2 und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 29. § 229 wird aufgehoben. 30. § 234 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. der ...
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