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§ 22 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 22 Übergangsvorschriften
Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,
- 2.
- die Mutterpflanzen schon vor dem 1. Januar 2017 bestanden haben,
- 3.
- die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen nach § 14 erfüllen und
- 4.
- auf dem Etikett oder in dem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 13. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 m.W.v. 19. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 22 AGOZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2023 | Artikel 4 Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
aktuell vorher | 06.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung vom 26.05.2020 BGBl. I S. 1168 |
aktuell | vor 06.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 AGOZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGOZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
Artikel 2 ErhMischVuaÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung*
... als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben." 2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch ...
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... 7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe a" gestrichen. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsvorschriften ... a" gestrichen. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Übergangsvorschriften Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen ...
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