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§ 22 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen



(1) 1Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen. 2Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3Soweit die Bundesanstalt Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwenden.

(2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend.



 

Zitierungen von § 22 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht ...